Sechs Monate E-Rezept
Alles Wissenswerte rund um das E-Rezept
Seit dem 1. Januar 2024 werden rezeptpflichtige Medikamente nicht mehr auf dem rosa Papier-Rezept, sondern in Form eines E-Rezepts verschrieben. Wir ziehen eine erste Bilanz und fassen die wichtigsten Informationen zusammen.
Wie funktioniert das E-Rezept?
Die E-Rezepte werden in einer zentralen, gut abgesicherten Telematik-Infrastruktur gespeichert. Das vereinfacht die Organisation zwischen Ärzt:in, Patient:in und Apotheke. Zudem sehen Ärzt:innen und Apotheker:innen mit entsprechender Zugangsberechtigung dort alle in letzter Zeit für diese/n Patient:in verschriebenen Medikamente und erkennen so mögliche Wechselwirkungen.
Was funktioniert zur Zeit mit dem E-Rezept?
- Für die Arztpraxen verpflichtend ist die Nutzung des E-Rezepts für die Verschreibung apothekenpflichtiger Medikamente. Ausnahmen bilden Hilfsmittel und Blutzucker-Teststreifen;
diese werden wie bisher mit rosa Papier-Rezept verschrieben. - Folgerezepte im selben Quartal können auch ohne Arztbesuch als E-Rezept ausgestellt werden – es sei denn, der/die Ärzt:in hält eine Kontrolluntersuchung für nötig.
- Alle Apotheken und zugelassenen Online-Apotheken haben schon seit Längerem eine funktionierende Infrastruktur für das E-Rezept eingerichtet. Sie können Ihr Rezept also überall einlösen.
- Es können auch weiterhin Angehörige der Patient:innen oder andere Stellvertreter:innen die Rezepte in der Apotheke einlösen. Dafür brauchen sie die eGK des/der Patient:in.
Achtung: Falls Sie Ihre eGK verlieren, sollten Sie den Verlust so schnell wie möglich bei der Krankenkasse melden, um Missbrauch zu verhindern.
Und welche Nutzungen sind für die Zukunft geplant?
Technisch möglich, aber noch nicht verpflichtend vorgeschrieben ist das E-Rezept für Zusatzleistungen auf Privatrezept, beispielsweise Reiseschutzimpfungen oder unterstützende Arzneimittel in der Schwangerschaft. Hier hängt es von der Arztpraxis ab, ob Sie diese als E-Rezept oder wie bisher auf einem grünen bzw. blauen Papierausdruck bekommen. Langfristig soll auch hier auf E-Rezept umgestellt werden.
Patient:innen können dabei das E-Rezept auf drei Wegen einlösen:
1. Mit der elektronischen Gesundheitskarte
Der/die Ärzt:in speichert das Rezept in der Telematik-Infrastruktur. In der Apotheke Ihrer Wahl stecken Sie Ihre eGK ins Terminal. Dadurch wird der Zugang zur Telematik-Infrastruktur freigeschaltet und der/die Apotheker:in kann Ihre Rezepte abrufen und Ihnen die Medikamente aushändigen. Für das Einlösen ist keine PIN notwendig.
2. Mit der E-Rezept-App
Wenn Sie die E-Rezept-App auf Ihrem Mobiltelefon installiert haben, können Sie Ihre Rezepte damit mühelos verwalten. Für die Anmeldung in der App benötigen Sie eine NFC-fähige eGK und eine PIN. Anschließend können Sie in der Apotheke einfach den auf dem Handy angezeigten Code vorzeigen. Sie können das Medikament über die App auch in der Apotheke Ihrer Wahl vorbestellen. Ein weiterer Vorteil der E-Rezept-App ist, dass sie den Überblick über Ihre Medikamenten-Verordnungen der vergangenen 100 Tage bewahrt.
E-Rezept-App zum Herunterladen
3. Als Papierausdruck
Sie können das E-Rezept beim Arzt/bei der Ärztin auch ausdrucken lassen. Sie erhalten dann einen weißen Zettel, auf dem das Rezept und die Einnahmeverordnung als QR-Code ausgedruckt sind. Dieser Code kann dann in der Apotheke gescannt und das Rezept eingelöst werden. Der Ausdruck enthält die Daten des/der verordnenden Ärzt:in und ist ohne händische Unterschrift gültig.
Wie reiche ich ein Privatrezept bei der BKK zur Erstattung ein?
Wenn Sie ein grünes oder blaues Rezept in Papierform erhalten haben, reichen Sie uns dieses wie bisher zusammen mit dem Kassenbon zur Erstattung ein.
Wenn Sie das Privatrezept in Form eines E-Rezepts erhalten haben, lassen Sie sich bitte in der Apotheke einen Kassenbon ausdrucken, auf dem Ihr Name, das Präparat mit Preis sowie die Angabe „Privatrezept“ enthalten ist.
Hinweis: Wir erstatten nur Privatrezepte, die unsere Zusatzleistungen betreffen. Hierzu zählen u. a. ärztlich verordnete, nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel mit den Wirkstoffen Magnesium, Folsäure, Vitamin B12, Eisen und Jod für Schwangere. Wenn Sie apothekenpflichtige, homöopathische Arzneimittel im Rahmen unserer Zusatzleistung zur Erstattung einreichen wollen, benötigen wir außerdem die Angabe, von welchem/r Ärzt:in das Rezept ausgestellt worden ist. Auch das kann die Apotheke für Sie ausdrucken.
Ich habe das Kostenerstattungsverfahren gewählt. Was muss ich für die Erstattung von Arzneimitteln jetzt einreichen?
Grundsätzlich muss Ihnen der/die Ärzt:in weiterhin das rosa-farbene Rezept ausdrucken, das Sie dann nach Einlösung in der Apotheke mit dem Zahlungsnachweis bei uns zur Erstattung einreichen. Sollten Sie ausnahmsweise ein E-Rezept erhalten haben, benötigen wir einen Kassenbon mit Ihrem Namen, dem Präparat, dem Preis und der Angabe, dass es sich um ein „Kassenrezept“ (Rezept mit Gebühr) gehandelt hat.
Die Apotheken haben verschiedene Möglichkeiten, was sie für Sie ausdrucken können. Bitte teilen Sie dem/der Apotheker:in mit, was Sie benötigen.
So sieht das neue E-Rezept als Papierausdruck aus

Nähere Informationen
Alles Weitere zum E-Rezept und den verschiedenen Nutzungsmöglichkeiten finden Sie hier:
Veröffentlicht: 24.06.2024 - Aktualisiert: 13.12.2024